Spielstrassen

 

Die Regelungen für das Kinderspiel

Bei der Einrichtung von Begegnungszonen wird immer wieder die Frage nach der Regelung für das Spielen gestellt. Hier unterscheiden sich die rechtlichen Voraussetzungen in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Während in Deutschland und Österreich das Spielen auf der Strasse – mit Ausnahme des verkehrsberuhigten Bereich (Spielstrasse) – grundsätzlich verboten ist, ist das Kinderspiel gemäss schweizerischem Recht nicht an ein bestimmtes Verkehrsregime gebunden. Spielen ist auf allen schwach belasteten Nebenstrassen grundsätzlich zulässig – unabhängig von der signalisierten Geschwindigkeitslimite.

Umgekehrt ist somit das Spielen auf stark belasteten Verkehrsflächen nicht erlaubt. Daher ist auch das Spielen in Begegnungszonen nur dort erlaubt, wo die Verkehrsbelastungen gering sind. In der Regel sind dies vor allem Begegnungszonen in Wohnquartieren. In Begegnungszonen auf Plätzen oder in zentralen Bereichen ist das Spielen daher nicht zugelassen. Diese Trennung von Verkehrsre- gime und Kinderspiel macht es denn auch möglich, für verschiedene Orte das gleiche Verkehrsschild zu verwenden. Für Deutschland und Österreich heisst das nun, dass entweder die rechtliche Rege- lung bezüglich dem Spielen geändert werden müsste oder aber es müssen zwei verschiedene Rege- lungen in Wohnquartieren (mit Kinderspiel) und in zentralen Geschäftsbereichen (ohne Kinderspiel) eingeführt werden.

Wortlaut der Regelung zum «Kinderspiel» nach schweizerischem Recht

741.11 VRV Art. 46 Abs2bis
«Für Tätigkeiten, namentlich Spiele, die auf einer begrenzten Fläche stattfinden, darf die für die Fussgänger be- stimmte Verkehrsfläche und auf verkehrsarmen Nebenstrassen (z. B. in Wohnquartieren) der gesamte Bereich der Fahrbahn benützt werden, sofern die übrigen Verkehrsteilnehmer dadurch weder behindert noch gefährdet werden.»